Anspruch auf Erteilung von Arbeitszeugnis
Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis.
Das Zeugnis hat eine doppelte Funktion:
Es dient dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers. Bei Bewerbungen um einen neuen Arbeitsplatz muss der Arbeitnehmer seine Berufserfahrung, sowie fachliche Befähigung und Eignungen nachweisen.
Das Zeugnis soll jedoch auch dem neuen Arbeitgeber wahrheitsgemäße Auskunft erteilen, um ihm die Auswahl für die Stellenbesetzung zu ermöglichen.
Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses folgt für alle Arbeitnehmer aus § 109 GewO. Der Zeugnisanspruch eines Auszubildenden ist in § 16 BBiG gesetzlich geregelt.
Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein. Es darf jedoch nicht unwahr sein. Schließlich steht der Arbeitgeber durch seine Unterschrift für die Richtigkeit des Zeugnisses ein.
einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis
Es wird zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis unterschieden.
Ein einfaches Arbeitszeugnis gibt nur über Art und Dauer der Beschäftigung Auskunft.
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis enthält darüber hinaus Angaben zu Leistung und Verhalten während des Arbeitsverhältnisses.
Arbeitszeugnis als Endzeugnis oder Zwischenzeugnis
Entsprechend dem Zeitpunkt der Beendigung wird zwischen Endzeugnis, Zwischenzeugnis und vorläufigem Arbeitszeugnis unterschieden. Dabei kann ein Zwischenzeugnis grundsätzlich nur aus besonderem Anlass (z.B. Elternzeit, Bewerbung, etc.) verlangt werden. Hauptanwendungsfall für ein vorläufiges Arbeitszeugnis ist eine bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Von den verschiedenen Arbeitszeugnissen sind Bescheinigungen zu unterscheiden, die ein Beschäftigter als Nachweis gegenüber Dritten benötigt (zB Student über die Absolvierung eines betrieblichen Praktikums, etc.)
Arbeitszeugnis entschlüsseln und prüfen
Wichtig ist bei der Beurteilung von Arbeitszeugnissen vor allem die Entschlüsselung des sogenannten Geheimcodes der Personaler. Häufig sind gut klingende Formulierungen vom alten Arbeitgeber in Wahrheit vom neuen Arbeitgeber sehr negativ zu verstehen. Fragwürdige Formuliereungen werden teils aus Unwissenheit, teils aus Absicht verwendet. Daher sollte jedes Arbeitszeugnis durch einen Arbeitsrecht Anwalt überprüft werden. Auch soweit das Zeugnis von einem zufriedenen ehemaligen Arbeitgeber stammt und mit besten Absichten formuliert ist, können in den Formulierungen böse Überraschungen verborgen liegen. Denn nicht jeder Arbeitgeber kennt die übliche Zeugnissprache und verwendet möglicherweise in guter Absicht unübliche Formulierungen, welche durch einen erfahrenen Personalleiter als äußerst negativ gedeutet werden.
Vorsicht bei unüblichen Formulierungen! Die in Personalabteilungen übliche Zeugnissprache sollte verwendet werden.
Weiterhin muss nicht nur der Inhalt eines Arbeitszeugnisses bewertet werden, sondern auch das, was nicht im Zeugnis steht. Auslassungen üblicher Bewertungskriterien fallen dem Laien nicht auf, sind jedoch für einen Personalleiter gleichermaßen auffällig wie aufschlussreich.
Arbeitsrecht Rechtsanwalt Oliver Dietrich aus Aschaffenburg berät Sie gerne.